Über uns 2022

Deutsch-Französischer Verein Owingen e.V.

Vereinsregister Freiburg im Breisgau VR 580480

Zweck und Ziele des Vereins bestehen darin, die Verständigung zwischen Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland zu fördern, sowie gegenseitige Kenntnis und Toleranz in allen Bereichen menschlichen Zusammenlebens unter Wahrung religiöser und politischer Neutralität zu verstärken. Insbesondere bemüht er sich um die Herstellung vertrauensvoller und freundschaftlicher Beziehungen zwischen Franzosen
und Deutschen.
Auf die Förderung des Jugendaustausches und das Erlernen der französischen Sprache wird besondere Betonung gelegt.

 

Kontakt

Bettina Oesterle, Im Baumgarten 5, 88696 Owingen
+49 (0) 7551 / 8313 241 oder +49 (0174) 7878 575
DFVO[AT]owingen-coudoux.de

 

 
Vorstand  2020 - 2022
Präsidentin Bettina Oesterle
Vizepräsident Daniel Schmid
Schatzmeisterin Michaela Schmidt
Schriftführer Thomas Orz
Beisitzer Franz Alber
Beisitzerin Erika Grundler
Beisitzerin Susanne Heim
Beisitzerin Eva Jaulneau
Beisitzerin Juliane Schmidt
Beisitzer Holger Purol
Mitglied des Gemeinderats Henrik Wengert
Mitglied des Gemeinderats Evelin Veitinger

gewählt am 25.05.2022

 

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Mitgliedsantrag  hier downloaden.
 


§ 1 Name und Sitz

Der Deutsch-Französische Verein Owingen e.V. (DFVO) hat seinen Sitz in 88696 Owingen und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

§ 2 Zweck und Ziele

Sein Satzungszweck besteht darin, die Verständigung zwischen Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland zu fördern, sowie gegenseitige Kenntnis und Toleranz in allen Bereichen menschlichen Zusammenlebens unter Wahrung religiöser und politischer Neutralität zu verstärken. Insbesondere bemüht er sich um die Herstellung vertrauensvoller und freundschaftlicher Beziehungen zwischen Franzosen und Deutschen.
Auf die Förderung des Jugendaustausches und das Erlernen der französischen Sprache wird besondere Betonung gelegt. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ferner darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person (ab ihrem vollendeten 16. Lebensjahr) und jede juristische Person werden, die sich verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern, diesen in seiner Tätigkeit zu unterstützen und Entschließungen des Vorstandes zu beachten.
a) Aktive Einzelmitglieder
Die aktiven Einzelmitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages.
b) Aktive Familienmitglieder
Die aktiven Familienmitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages.
c) Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Empfehlung des Vorstandes durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder, sind jedoch zur Beitragszahlung nicht verpflichtet. Ehrenmitglieder können zu den Sitzungen des Vorstandes als beratende Mitglieder eingeladen werden.
d) Fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch besondere finanzielle Zuwendungen. Der Mindestjahresbeitrag wird von der Generalversammlung festgelegt.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind in der Beitragsordnung des Vereins geregelt. Eine Änderung der Beitragsordnung kann nur durch den Vorstand oder mindestens ein Viertel der Mitglieder beantragt werden. Der Beschluss einer Änderung der Beitragsordnung bedarf der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Generalversammlung.

Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 5 Vorstand

Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes.

Die folgenden Funktionsbezeichnungen beziehen sich auf Personen jedweden Geschlechts.
Dieser setzt sich wie folgt zusammen:

ein Präsident
ein Vizepräsident
ein Schatzmeister
ein Schriftführer

und mindestens drei Beiräte für besondere Aufgaben und zwei Vertreter der Gemeinde, die vom Gemeinderat bestimmt werden, aber nicht Mitglieder des Vereins sein müssen.
Aufgabe des Vorstandes ist die Führung der Geschäfte des Vereins gemäß dieser Satzung sowie nach Ausführungsbestimmungen, die von der Generalversammlung beschlossen werden. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Eine Beschlussfassung ist nur möglich, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist. Falls eine Vorstandssitzung nicht beschlussfähig war, können in der folgenden Vorstandssitzung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst werden.


Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Generalversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt. Die Wahl kann durch Akklamation erfolgen. Sie ist jedoch geheim (schriftlich) durchzuführen, wenn mindestens ein wahlberechtigtes Mitglied dies wünscht. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl und Annahme der Wahl durch die Gewählten im Amt.

§ 6 Präsident

Der Präsident sorgt für die ordnungsgemäße Tätigkeit des Vereins im Rahmen der Satzung. Er führt den Vorsitz in den Sitzungen des Vorstandes und den Versammlungen, bei denen er gleichzeitig das Hausrecht wahrnimmt.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident. Es besteht Alleinvertretungsbefugnis. Von dieser darf der Vizepräsident im Innenverhältnis nur Gebrauch machen, wenn der Präsident verhindert ist.

§ 7 Vizepräsident

Dem Vizepräsidenten obliegt im Innenverhältnis die Führung des Vereins im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Kompetenzen.

§ 8 Schatzmeister

Der Schatzmeister fasst die Einnahmen und Ausgaben des Vereins zusammen und sorgt für die ordnungsgemäße Buchführung. Er ist für das Vereinsvermögen verantwortlich. Er fertigt jährlich einen Kassenbericht an und legt ihn zur Entlastung der Generalversammlung vor.

§ 9 Schriftführer

Der Schriftführer protokolliert die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
Das Protokoll ist von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 10 Kassenprüfer

Von der Generalversammlung wird für den Zeitraum von zwei Jahren ein Kassenprüferausschuss eingesetzt. Er besteht aus zwei Mitgliedern. Die Kassenprüfer sind für die Prüfung des gesamten Rechnungswesens und der vermögensrechtlichen Angelegenheiten zuständig. Sie haben der Generalversammlung einen Bericht über ihre Tätigkeit vorzulegen.

§ 11 Generalversammlung

Die Vereinsmitglieder treten jährlich einmal in einer Generalversammlung zusammen. Die Einladung hat hierzu zwei Wochen im Voraus durch das Amtsblatt "Owinger Ortsnachrichten" zu erfolgen. Sie hat den Ort, den Zeitpunkt und die Tagesordnung der Versammlung zu enthalten. In der Generalversammlung entscheiden die Mitglieder über vorzulegende Berichte und Angelegenheiten, die vom Vorstand unterbreitet werden oder satzungsgemäß vorgesehen sind. Außerordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Der Präsident kann darüber hinaus in ernsten und dringenden Fällen eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Die Generalversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder (siehe §3a-d), sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 12 Ausschluss von Mitgliedern

Der Ausschluss aus dem Verein wird vorbehaltlich der Bestätigung durch den Vorstand gegen Mitglieder verfügt, die

  1. den jährlichen Mitgliedbeitrag zwei Jahre lang nicht bezahlt haben oder
  2. sich einer unehrenhaften Handlung schuldig gemacht haben oder
  3. den Zielen des Vereins zuwidergehandelt oder
  4. dem Verein vorsätzlich Schaden zugefügt haben.

In den unter 1 bis 4 genannten Fällen ist das Mitglied durch eingeschriebenen Brief zu verständigen und ihm die Gelegenheit zur Rechtfertigung vor dem Vorstand zu geben.

§ 13 Vereinsaustritt

Mitglieder können jederzeit freiwillig durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder dem Präsidenten ihren Austritt aus dem Verein erklären. Die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr wird dadurch nicht berührt.

§ 14 Ausführungsbestimmungen zur Satzung

Ausführungsbestimmungen zur Satzung werden durch den Vorstand und durch die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Für die Vereinsmitglieder sind sie ebenso verbindlich wie die Satzung.

§ 15 Datenschutz

Der Vorstand ist für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich und regelt die Einhaltung und Durchführung in einer Datenschutzrichtlinie.

Mitglieder können der Veröffentlichung ihrer Daten, insbesondere von Fotos und Videos, für die Benutzung in Berichten über Veranstaltungen in der Presse und im Internet grundsätzlich oder im Einzelfall widersprechen. Die Erklärung erfolgt gegenüber dem Vorstand. Ansonsten gilt das Einverständnis als erteilt.

§ 16 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur durch den Vorstand oder mindestens ein Viertel der Mitglieder beantragt werden. Der Beschluss einer Satzungsänderung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Generalversammlung.

§ 17 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens hierfür festgesetzte Generalversammlung beschlossen werden. Erforderlich ist die Zustimmung einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch die absolute Mehrheit sämtlicher Mitglieder. Bei einer Vereinsauflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Vereinigung Deutsch-Französischer Gesellschaften für Europa e.V. (VDFG) in Mainz, der unmittelbar und ausschließlich das Vermögen für die Förderung der Völkerverständigung zu verwenden hat. Hierüber entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

(Diese Satzung wurde von der Generalversammlung am 18. Juli 2020 beschlossen.)

 

 Die jährlichen Mitgliedsbeiträge betragen:

(gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15. März 2002) :

Einzelpersonen          10,- €
Ehepaare                15,- €
Fördernde Mitglieder    25,- €


Datenschutzrichlinie 2019  hier downloaden

§ 1 Grundsatz

Der Deutsch-Französische Verein Owingen e.V. erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten der Mitglieder nur zur Erfüllung seines Vereinszwecks und im Rahmen der Mitgliedschaft, um seine Aufgaben umfassend wahrnehmen zu können.

Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Erfüllung der Aufgaben und der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten erforderlich und beruht auf Art. 6 Abs. 1 DSGVO.

§ 2 Zweck der Datenerhebung

Daten werden aus folgenden Gründen erhoben und verarbeitet:

  1. Daten für die Mitgliederverwaltung
  2. Daten zur Information der Mitglieder
  3. Daten für die Beitragserhebung
  4. Daten, insbesondere Fotos und Videos, für die Veröffentlichung und Benutzung in Berichten über Vereinsveranstaltungen, in der Presse, im Internet oder andere gängige Medien, für die Vereins- und Öffentlichkeitsarbeit.

§ 3 Daten-Umfang

Die Mitgliedschaft erfolgt durch Erklärung auf dem Formular zur Beitrittserklärung. Darauf werden folgende Daten erhoben:

  1. Vor- und Zuname,
  2. Geburtsdatum*,
  3. Straße/Nr.,
  4. PLZ/Wohnort,
  5. Email-Adresse,
  6. Telefon*
  7. Kontoverbindung

*freiwillige Angabe

und Daten gem. § 2 d) über Veranstaltungen des Vereins.

§ 4 Zugangsberechtigung

Zugang zu Mitgliederdaten haben nur Vorstandsmitglieder, soweit sie diesen für ihre Tätigkeit benötigen.

Zweck der Verarbeitung
Zugangsberechtigter
Art der Daten
Löschung
Mitgliederverwaltung
Präsident
Vizepräsident
Kassierer
Mitgliederdaten
§3 a-f)
2 Jahre nach Beendigung der Mitgliedschaft
Beitragsverwaltung
Kassierer
Präsident
Kassenprüfer
Mitgliederdaten
§3 a-g)
10 Jahre gesetzliche Aufbewahrungsfrist
Öffentlichkeitsarbeit
Vorstand gesamt
Daten gem. §2 d)
Unmittelbar nach Widerspruch
Interne Information
Vorstand gesamt
Daten gem. §2 d)
und §3 a)
Unmittelbar nach Widerspruch

 

§ 5 Sicherheit der Daten

Die Daten sind vor dem Zugriff unbefugter zu sichern.

§ 6 Löschung von Daten

Die Löschung von Daten erfolgt wie in §4 angegeben. Die Löschung kann auch in der Art erfolgen, dass die Daten separat archiviert werden und nicht mehr allgemein zugänglich sind, wie gesetzlich vorgesehen.

§ 7 Verarbeitung durch Dritte

Datenverarbeitung im Rahmen der Mitgliederverwaltung findet nicht durch Dritte statt.

§ 8 Daten im Internet

Daten im Internet werden durch einen Provider verarbeitet. Der Vorstand wählt einen Provider der nach anerkannten Richtlinien für Datensicherheit arbeitet.

Dennoch kann bei einer Veröffentlichung im Internet ein umfassender Datenschutz nicht garantiert werden. Der Vorstand weist darauf hin, dass:

  • die personenbezogenen Daten auch in Staaten abrufbar sind, die keine der in Deutschland vergleichbaren Datenschutzbestimmungen kennen,
  • und daher die Vertraulichkeit, die Integrität (Unverletzlichkeit), die Authentizität (Echtheit) und die Verfügbarkeit bzw. Löschung der Daten nicht gewährleistet werden kann.

§ 9 Rechte der Mitglieder

Mitglieder haben nach der EU-DSGVO verschiedenen Rechte gegenüber dem Deutsch-Französischen Verein Owingen e.V. Einzelheiten ergeben sich insbesondere aus den Art. 15 – 18 und 21 der Datenschutz Grundverordnung.

Mitglieder können der Verwendung ihrer Daten für die Zwecke von § 2 d) durch formlosen Widerspruch gegenüber dem Vorstand widersprechen.